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UmsatzsteuerSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG: Alte Bescheinigungen gelten weiter
| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die bisherigen Bescheinigungen der Landesbehörden zur Umsatzsteuerbefreiung gelten aber weiterhin. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) mitgeteilt. |
Hintergrund | Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein. Das LfSt Bayern hat jetzt klargestellt, dass die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen – ungeachtet der Gesetzesänderung – weiterhin umsatzsteuerfrei bleiben. Vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellte Bescheinigungen erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des geänderten § 4 Nr. 21 S. 1a bb) UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 01.01.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich (LfSt Bayern, Schreiben vom 17.01.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St33, Abruf-Nr. 246266).
AUSGABE: VB 3/2025, S. 1 · ID: 50331468