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VBVereinsBrief
Apr. 2025

GemeinnützigkeitKirchliche Zwecke müssen nicht wörtlich benannt werden

Abo-Inhalt28.03.20251 Min. Lesedauer

| Bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO durch eine andere geeignete Formulierung ersetzt werden. Das hat das BMF mit einer Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO, Nr. 2 zu § 60) klargestellt. So kann z. B. die Formulierung „religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO“ benutzt werden. |

Kirchliche Zwecke beziehen sich auf Tätigkeiten im Umfeld von Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Andere Religionsgemeinschaften können nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO („die Förderung der Religion“) gemeinnützig sein (BMF, Schreiben vom 03.03.2025, Az. IV D 1 – S 0062/00117/001/007, Abruf-Nr. 247091).

AUSGABE: VB 4/2025, S. 2 · ID: 50362331

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