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VereinsregisterNur eingetragene Vereine können Gesellschafter einer eGbR sein
| Vereine können nur dann Gesellschafter einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Diese Auffassung vertritt das KG Berlin. |
Hintergrund | Die eGbR wurde 2021 durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eingeführt. Diese Rechtsform ermöglicht es der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), durch Eintragung in das Gesellschaftsregister rechtsfähig zu werden. Nach § 707a Abs. 1 S. 2 BGB kann eine GbR als Gesellschafter einer eGbR nur eingetragen werden, wenn sie selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für Vereine gilt diese Regelung entsprechend (KG Berlin, Beschluss vom 20.02.2025, Az. 22 W 59/24, Abruf-Nr. 247197).
AUSGABE: VB 4/2025, S. 2 · ID: 50362333