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VollstreckungspraxisGerichtsvollzieher stellt Zwangsvollstreckung wegen Zahlung ein, Gläubiger bestreitet: Das ist zu beachten
| In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufgrund von (Teil-)Zahlungen des Schuldners einstweilen einstellen und sich weigern, den gestellten Vollstreckungsauftrag auszuführen. Zu Recht? |
Nein. Das LG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 14.3.22 (6 T 26/22, Abruf-Nr. 230557) entschieden, dass der Gerichtsvollzieher in einem solchen Fall nicht berechtigt ist, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers endgültig einzustellen. Vielmehr sei er gehalten, die Zwangsvollstreckung zunächst von Amts wegen gemäß § 775 Nr. 5 ZPO vorläufig einzustellen, wenn die durch den Schuldner vorgelegten Belege über die Zahlung von Teilbeträgen in der Summe die Forderung des Vollstreckungsauftrags überschreiten (vgl. auch BGH Rpfleger 17, 636).
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AUSGABE: VE 9/2022, S. 157 · ID: 48502761