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AuskunftspflichtDrittschuldner müssen vorrangige Forderungen beziffern

Abo-Inhalt09.05.20235242 Min. Lesedauer

| Eigentlich gehört § 840 ZPO zu den bekannten Vorschriften. Drittschuldner wie Banken oder Arbeitgeber wissen genau, dass sie bei Konten- bzw. Lohnpfändungen konkrete Zahlen bei vorrangigen Forderungen nennen müssen. Geschieht das nicht, reagieren Gläubiger oft nicht hartnäckig genug. |

§ 840 ZPO spricht zwar nur von „bestehenden Ansprüchen“. Trotzdem müssen Drittschuldner in solchen Fällen die genauen Summen von Vorpfändungen oder vorrangigen Rechten sowie auch ggf. geleistete Teilzahlungen angeben. Gibt der Drittschuldner eine Vorpfändung von 5.000 EUR an und sind z. B. 2.000 EUR bereits getilgt, ist dies für Anwälte eine wesentliche Information, die ihre Mandanten über künftige Perspektiven informieren wollen.

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AUSGABE: VE 6/2023, S. 97 · ID: 49417982

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