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Der praktische FallMinderjähriges Kind wird volljährig: Titelumschreibung nötig?
| In der Praxis immer wieder ein Problem: Es wurde gegen den Schuldner ein Unterhaltstitel erwirkt, als der Gläubiger (Kind) noch minderjährig war und das Jugendamt eine Beistandschaft innehatte. Der Gläubiger hat zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht und will vollstrecken. Muss hier der Titel umgeschrieben werden? |
Antwort: Wurde Kindesunterhalt im Namen des minderjährigen Kindes tituliert, ist dieses Vollstreckungsgläubiger. Eine zwischenzeitlich eintretende Volljährigkeit ändert daran nichts. Das Kind bleibt sowohl materiell-rechtlicher Inhaber der Forderung als auch formeller Vollstreckungsgläubiger. Im Fall des Getrenntlebens von Ehegatten oder der Rechtshängigkeit einer Scheidungssache gilt § 1629 Abs. 3 BGB. In diesem Fall ist Titelgläubiger der Ehegatte, dem die Verfahrensstandschaft zusteht, nicht das Kind.
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AUSGABE: VE 6/2023, S. 96 · ID: 49413474