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ZwangsvollstreckungsformulareSelbstgestaltete Forderungsaufstellung nur ausnahmsweise erlaubt

Leseprobe16.05.20235119 Min. Lesedauer

| Bei den neuen amtlichen PfÜB-Formulare stellt sich immer wieder die Frage, ob der Gläubiger auch eine eigene Forderungsaufstellung entwerfen darf. |

Grundsatz: Jedem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw. eines PfÜB ist eine Forderungsaufstellung beizufügen. Je nach Art des Anspruchs, wegen dem vollstreckt werden soll, ist das Formular der Anlage 7 oder 8 verbindlich. Werden in demselben Antrag Forderungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (ggf. einschl. Zinsen und Kosten) und gewöhnliche Geldforderungen geltend gemacht, ist sowohl Anlage 7 als auch 8 beizufügen. Selbst gestaltete Forderungsaufstellungen sind nur ausnahmsweise zulässig, und zwar, wenn die Anlagen 6 bis 8 keine entsprechende Eintragungsmöglichkeit bieten. Um dies zu erreichen, sind die Anlagen 6 bis 8 flexibel gestaltet. Dafür hält die ZVFV – neben den Anpassungsmöglichkeiten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZVFV – zwei Möglichkeiten bereit, nämlich

Merke | Zwischen diesen beiden Möglichkeiten haben Gläubiger die freie Wahl. Beide gehen jedoch der Beifügung einer selbstgestalteten Anlage vor. Letztere sind daher nur erlaubt, soweit weder die mehrfache Nutzung von Teilen noch die mehrfache Nutzung der gesamten Anlagen 6, 7 oder 8 eine geeignete Möglichkeit für die Eintragung einer geltend gemachten Forderung bietet. Jede Forderung, die sich eintragen lässt, ist daher einzutragen; nur für die übrigen, nicht eintragungsfähigen Forderungen dürfen Gläubiger eine selbstgestaltete Aufstellung einreichen.

  • die Anpassung durch das Weglassen oder das mehrfache Verwenden von Teilen der Anlagen 6 bis 8 gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a) ZVFV und
  • die Anpassung durch das mehrfache Verwenden jeweils der gesamten beizufügenden Anlagen 6, 7 oder 8.

AUSGABE: VE 6/2023, S. 95 · ID: 49413471

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