Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

VollstreckungspraxisBeschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss? Nicht ohne Anwalt ...

Abo-Inhalt08.04.2024366 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Unabhängig davon, ob der Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach § 51b S. 1 GmbHG, § 132 Abs. 4 S. 2 AktG, § 888 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt, muss jedenfalls die Beschwerdeschrift gegen den Zwangsgeldbeschluss durch einen Anwalt unterzeichnet sein (BayObLG 14.2.24, 102 W 164/23, Abruf-Nr. 240335). |

Der Gläubiger war Gesellschafter der Schuldnerin (GmbH). Das LG München hatte auf seinen Antrag die Schuldnerin verpflichtet, verschiedene Auskünfte nach §§ 51a, 51b GmbHG zu erteilen. Der Gläubiger hatte diese zuvor erfolglos eingefordert. Die gewünschten Auskünfte betrafen auch Angelegenheiten der GmbH. Das LG erließ gegen die Schuldnerin einen ersten Zwangsgeldbeschluss (2.000 EUR) und kurz darauf einen zweiten in Höhe von 5.000 EUR. Nun reagierte der Geschäftsführer der Schuldnerin und legte beim LG schriftlich eine sofortige Beschwerde ein. Die Ausführungen im Beschluss würden „gegen das Gesetz verstoßen“, der Gläubiger habe zudem keine Ansprüche auf Auskünfte. Das LG wies die sofortige Beschwerde zurück, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet und daher nicht formgerecht eingelegt war. Das BayObLG bestätigte die Entscheidung. Der Zwangsgeldbeschluss wurde nicht aufgehoben.

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

AUSGABE: VE 5/2024, S. 73 · ID: 49961977

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Anteilspfändung

Vollstreckung in OHG-Anteil nach MoPeG

VE
Abo-Inhalt
Seite 78
15.04.2024
571 Min. Lesedauer

Bereits in VE 24, 63 haben wir über die Pfändung von Kommanditanteilen berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt die Veränderungen durch das MoPeG seit dem 1.1.24, wenn Gläubiger in einen Anteil einer OHG eines ...

Bildrechte