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P-KontoPraxisfall zur Anpassung des P-Konto-Freibetrags
| Der Gläubiger pfändet beim Schuldner das P-Konto. Hierauf überweist die Bank dessen – nicht gepfändeten – Lohn. Der Schuldner beantragt unter Berufung auf den BGH (10.11.11, VII ZB 64/10, Abruf-Nr. 114158), den P-Konto-Freibetrag an den Lohnpfändungsfreibetrag anzupassen. Zu Recht? |
Beispiel | 
Gläubiger G. pfändet das P-Konto des ledigen Schuldners S. Dessen Arbeitgeber überweist dorthin das nicht gepfändete Arbeitseinkommen des S. i. H. v. 2.008,72 EUR monatlich. S. beantragt, den Freibetrag des P-Kontos von derzeit 1.500 EUR auf den derzeitigen Freibetrag nach der Lohnpfändungstabelle von 1.652,94 EUR (= 2.008,72 EUR – 355,78 EUR; § 850c Abs. 5 Spalte 0) anzupassen.  | 
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AUSGABE: VE 11/2024, S. 181 · ID: 50153675