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VollstreckungskostenFestsetzung der Vollstreckungskosten des PfÜB unmöglich?
| FRAGE:Ich habe einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO bei Gericht gestellt. Ein Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung betreffen die Kosten für einen PfÜB. Das Gericht moniert nun, dass diese Kosten nicht festgesetzt werden könnten, weil sie bereits „mit dem PfÜB festgesetzt“ worden seien. Hat das Gericht Recht? |
Antwort: Nein, die Auffassung des Gerichts ist falsch. Der nach § 788 Abs. 2 i. V. m. §§ 103 ff. ZPO auf Antrag zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung bildet einen eigenständigen, der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Bei einem PfÜB dagegen handelt es sich nicht um einen Vollstreckungstitel, sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (BGH VE 17, 22; KK-Vollstreckung/Plücker, 8. Aufl., § 829 Rn. 42).
AUSGABE: VE 2/2025, S. 19 · ID: 50267488