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Mai 2025

VollstreckungspraxisEin „wohlwollendes“ Zeugnis ist vollstreckbar

Abo-Inhalt28.04.20252 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Es ist eines der häufigsten Probleme, wenn Zeugnisse vollstreckt werden sollen: Enthält der Titel ausreichende Angaben, um hieraus ein konkretes Zeugnis abzuleiten? Das LAG Rheinland-Pfalz hat gläubigerfreundlich klargestellt: Zwar sind Begriffe wie „wohlwollend“ problematisch. Letztlich zählt aber, ob der Titel darüber hinaus noch genug Substanz hat, um vollstreckbar zu sein (24.1.25, 5 Ta 1/25, Abruf-Nr. 246736). |

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich, ist darin häufig auch ein Arbeitszeugnis geregelt. Soll der Vergleich später vollstreckt werden, kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn der Zeugnistext nicht klar daraus hervorgeht. Schuldner müssen stets eindeutig erkennen können, welchen Erfolg sie schulden. Dabei kann einem Schuldner durchaus eine Routine unterstellt werden, z. B., wenn er als Arbeitgeber bereits seit Jahrzehnten mit Personalfragen betraut ist und regelmäßig Arbeitszeugnisse erstellt.

AUSGABE: VE 5/2025, S. 77 · ID: 50370471

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