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ProzessrechtBGH: Vertretung des VN durch VR vor Gericht unzulässig
| Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen VN geführten Prozess nicht gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt. § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. |
So hat es der BGH entschieden, als der Versicherer Einspruch gegen einen nur gegen den VN erwirkten Vollstreckungsbescheid eingelegt hat und der Anwalt, der den Antragsteller vertreten hatte, aus eigenem Recht als Wettbewerber wettbewerbsrechtlich dagegen vorging. Er beantragte, den VR zu verurteilen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu unterlassen, in zivilrechtlichen Parteiprozessen seine VN oder mitversicherte Personen zu vertreten, außer wenn er Streitgenosse des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. § 79 Abs. 2 ZPO regelt abschließend und ohne Raum für Analogien oder Erweiterungen, wer in einem Prozess ohne Anwaltszwang eine Partei vertreten darf (BGH 10.3.22, I ZR 70/21, Abruf-Nr. 229580).
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AUSGABE: VK 7/2022, S. 111 · ID: 48413020