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Dez. 2024

LebensversicherungInsolvenzanfechtung: Umfang des Pfändungsschutzes

Abo-Inhalt04.12.20241 Min. Lesedauer

| Wurde eine Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i. S. d. § 851c ZPO umgewandelt, kann sie nicht mehr aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO insolvenzrechtlich wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiliung angefochten werden. |

Diese Klarstellung traf das OLG Stuttgart (14‌.‌8‌.‌24‌, 3 U ‌11‌/‌23, Abruf-Nr. 244892). Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nach der Entscheidung nicht allein darauf gestützt werden, dass der VR aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der § 167 VVG, § 851c ZPO zuwider.

AUSGABE: VK 12/2024, S. 199 · ID: 50239397

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