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ReisekrankenversicherungUnwirksame Ausschlussklausel zu vorher bekanntem Zustand
| Die Ausschlussklausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung, nach der der VR bei „bereits vorher bekanntem Krankheitszustand“ leistungsfrei wird, ist intransparent und daher unwirksam. |
So entschied es der BGH (10.7.24, IV ZR 129/23, Abruf-Nr. 243233). Der durchschnittliche Versicherte könne der Klausel nicht hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sein soll. Er könne bereits nicht abschließend bestimmen, welche vor Reiseantritt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einem Leistungsausschluss führen können. Dies werde in der Klausel nicht verständlich definiert, sondern nur durch eine nicht abschließende Reihe von Beispielen illustriert. Diese ermöglichen es dem Versicherten nicht, hinreichend sicher zu erkennen, welche weiteren „Zustände“ vom Leistungsausschluss erfasst sein sollen und welche nicht.
AUSGABE: VK 12/2024, S. 200 · ID: 50239522