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ProzessrechtRegress unter Versicherern: Kein gemeinsamer Gerichtsstand

14.01.20261 Min. Lesedauer

Ein VR nimmt mehrere Beklagte mittels Regresses in Anspruch. Das angerufene Gericht signalisiert Bedenken, ob für einen der Beklagten überhaupt ein Gerichtsstand besteht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand für mehrere Gesamtschuldner lässt sich nicht begründen, so das LG Saarbrücken.

Das LG erkannte keinen Gerichtsstand beim angerufenen Gericht für einen der Beklagten (Hinweisbeschluss 25.9.25, 14 O 449/24, Abruf-Nr. 251106). Insoweit sei nach den §§ 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand) und § 32 ZPO (deliktischer Gerichtsstand) keine Zuständigkeit erkennbar. Bei einem Regressfall (§ 86 VVG) richte sich der Gerichtsstand nicht nach dem Versicherungsverhältnis. Entscheidend sei vielmehr das ursprüngliche Rechtsverhältnis zwischen VN und Schädiger (z. B. Delikt oder Vertrag zwischen VN und Schädiger, BeckOK VVG/Rust, § 86 Rn. 179). Allein weil die Beklagten hier Gesamtschuldner und einfache Streitgenossen waren, resultiert daraus kein gemeinsamer Gerichtsstand (vgl. OLG Celle 21.11.24, 20 AR 13/24; OLG Hamm 10.10.17, 32 SA 50/17). Das LG forderte den klägerischen VR daher zu Recht auf, konkret eines der gem. § 281 Abs. 1 S. 2 ZPO infrage kommenden Gerichte zu benennen, an das die Sache verwiesen werden soll (z. B. Wohnsitzgericht des Beklagten oder Ort der Schädigung). Mit Urteil vom 3.11.25 hat sich das LG sodann für unzuständig erklärt.

Weiterführende Hinweise
  • Gerichtsstand beim Rückgriffsanspruch des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR des Mieters, VK 24, 76
  • „Wohnort“ in Gerichtsstandsklausel meint den Wohnort bei Klageerhebung, VK 23, 85

AUSGABE: VK 1/2026, S. 2 · ID: 50642144

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