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BerufsunfähigkeitsversicherungAuch Leistungseinstellung per „uno actu“ in BU muss nachvollziehbar begründet werden
Abo-Inhalt24.03.20252 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
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| Eine Leistungseinstellung ist nur wirksam, wenn sie nachvollziehbar und detailliert begründet wird. Das gilt auch für den Fall, dass die BU-Rente nur für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden soll und die Berufsunfähigkeitsversicherung aus diesem Grund mit dem Anerkenntnis auch gleichzeitig die Leistungseinstellung erklärt, „uno actu“-Entscheidung. Mit dieser Aussage hat das OLG Nürnberg die Anforderungen an die Begründung der Leistungseinstellung durch den Berufsunfähigkeitsversicherer konkretisiert. |
Streit um Leistungseinstellung bei BU-Versicherung
AUSGABE: VVP 7/2025, S. 18 · ID: 50322360
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