Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2025 abgeschlossen.
Lohnabrechnung/PersonalmanagementLAG Köln: Lohnabrechnungen sind kein Schuldanerkenntnis
| Eine Lohnabrechnung stellt eine Wissenserklärung und keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Sprich: Der Mitarbeiter kann aus der Lohnabrechnung nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich um eine Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses handelt, die auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtet ist. Das hat das LAG Köln klargestellt und damit die Arbeitgeber-Position gestärkt. |
Im Urteilsfall war auf der Lohnabrechnung eines Mitarbeiters irrtümlich eine Gutschrift zu seinen Gunsten in Höhe von rund 7.000 Euro ausgewiesen. Der Mitarbeiter forderte die Auszahlung dieses Betrags und machte zudem Schadenersatz geltend. Dem widersprach das LAG: Eine Lohnabrechnung gibt den Mitarbeitern einen klaren Überblick über Zahlungen, Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt sicher, dass alle Beteiligten nachvollziehen können, wie sich das Gehalt zusammensetzt. Die Lohnabrechnung hat jedoch nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Folge: Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Zahlung (LAG Köln, Urteil vom 28.01.2025, Az. 7 SLa 378/24, Abruf-Nr. 247140).
AUSGABE: VVP 7/2025, S. 1 · ID: 50419769