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VersicherungsrechtAktuelles aus dem Versicherungsrecht von A bis Z
| Jeden Monat entscheiden deutsche Gerichte Hunderte von Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern (VN). Hier finden Sie die Quintessenz der wichtigsten Urteile und Beschlüsse von A bis Z – sortiert nach Personen- und Sachversicherung. |
Übersicht / Aktuelle Entscheidungen zur Personenversicherung | 
Berufsunfähigkeitsversicherung  | 
Vereitelung des Anfechtungsrechts lässt Leistungsanspruch entfallen Vereitelt der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung gezielt das Recht des Versicherers auf Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung, indem er den bereits zuvor eingetretenen Versicherungsfall erst nach Ablauf der Frist aus § 124 Abs. 3 BGB meldet, kann dem Versicherer ein sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2023, Az. 11 U 316/21, Abruf-Nr. 248475; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 23.10.2024, Az. IV ZR 229/23).  | 
Krankenversicherung  | 
Widerrufsrecht bei Ergänzung des Versicherungsvertrags Die Angabe einer Postfachadresse anstelle einer ladungsfähigen Anschrift stellt einen nur geringfügigen Belehrungsmangel dar, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegensteht (OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2025, Az. 8 U 1284/24, Abruf-Nr. 248086).  | 
Rentenversicherung  | 
OLG Stuttgart: Klausel zur Kürzung der Allianz Riester-Rente unwirksam Unwirksam ist eine Klausel, die in einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag im Fall geänderter Rechnungsgrundlagen zur Kürzung des Rentenfaktors berechtigt, wenn sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich bessernder Rechnungsgrundlagen vorsieht und der Vertrag dem VN auch keine hinreichende Möglichkeit bietet, auf die Rentenabsenkung durch höhere Einzahlungen zu reagieren (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 U 143/23, Abruf-Nr. 247393 – anhängig beim BGH, Az. IV ZR 34/25).  | 
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AUSGABE: VVP 7/2025, S. 19 · ID: 50359567


