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FinanzierungBFH: Auf einen gerichtlichen Vergleich hin geleistete Zahlungen sind keine steuerbaren Einkünfte
| Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, so der BFH. |
Selbst wenn die Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverträge anzusehen wäre, handelt es sich nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit (BFH, Urteil vom 22.05.2024, Az. VIII R 3/22, Abruf-Nr. 243348).
AUSGABE: VVP 7/2025, S. 2 · ID: 50165626