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Finanzanlagenvermittler„Alte-Hasen-Regelung“ für Finanzanlagenvermittler bezieht sich nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit
| Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist eine personenbezogene Erlaubnis, die im Fall der formwechselnden Umwandlung des Unternehmens nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Dies gilt auch, wenn die Erteilung der Erlaubnis auf der Bestandsschutzregelung des § 157 Abs. 3 S. 4 GewO beruht. Dies hat das VGH Baden-Württemberg entschieden. |
§ 157 Abs. 3 S. 4 GewO ist laut VGH als „Alte-Hasen-Regelung“ dahingehend auszulegen, dass sich seine Reichweite nicht auf jede neue berufliche Tätigkeit des „alten Hasen“, sondern als Bestandsschutz- und Übergangsregelung nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit bezieht. Eine Ausdehnung der Reichweite des § 157 Abs. 3 S. 4 GewO auf alle vom „alten Hasen“ neu gegründeten Gesellschaften würde zu einer offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung führen. Folge im Urteilsfall: Der Finanzanlagenvermittler hatte 2013 eine Erlaubnis als „alter Hase“ für sich als Einzelunternehmer erhalten. Diese Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die 2021 von ihm neu gegründete GmbH (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2025, Az. 6 S 460/24, Abruf-Nr. 248332).
AUSGABE: VVP 7/2025, S. 1 · ID: 50437869