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Wohn-RiesterBFH zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung von Alters- vorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
| Ein Darlehen kann auch dann im Sinne von § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 des EStG „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommen worden sein, wenn es ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung eines Erstobjekts aufgenommen worden war und später für die Anschaffung oder Herstellung eines Zweitobjekts umgewidmet worden ist. Dies hat der BFH entschieden. |
Hintergrund | Gemäß § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (sogenannte Entschuldungsalternative). Diese Voraussetzungen können laut BFH auch dann erfüllt sein, wenn ein „unmittelbar“ für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung aufgenommenes Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer weiteren (sukzessiv) selbst genutzten Wohnung umgewidmet worden ist. Ob diese Voraussetzungen im Urteilsfall allerdings vorliegen, muss das FG Berlin-Brandenburg nun feststellen (BFH, Urteil vom 27.11.2024, Az. X R 24/23, Abruf-Nr. 249399).
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AUSGABE: VVP 9/2025, S. 1 · ID: 50502637