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VerbraucherschutzFehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn
| Das Landgericht Frankenthal (LG) hat einen Fall entschieden, der in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen dürfte. Einem Handwerker, der einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu. Das LG hat deshalb die Klage eines Gartenbauers auf Zahlung des kompletten Werklohns abgewiesen. |
Streit um Rechnung
Im April 2024 bestellte der Besitzer eines großen Gartens den Gartenbauer auf sein Grundstück. Vor Ort gab der Gartenbesitzer umfangreiche Arbeiten an dem völlig verwilderten Gelände in Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag im September 2024.
Auftraggeber durfte sich auf Widerrufsrecht berufen
Das LG gab dem Gartenbesitzer vollumfänglich Recht. Da er als Verbraucher anzusehen sei und sämtliche Arbeiten außerhalb von Geschäftsräumen in Auftrag gegeben wurden, stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt habe. Es gelte in diesem Fall eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf, die vorliegend eingehalten worden sei. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen. Denn das europäische Verbraucherschutzrecht verlange bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten, so das LG unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 15.4.2025, 8 O 214/24, PM vom 29.4.2025; EuGH, Urteil vom 17.5.2023, C-91/22
AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529569