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Okt. 2025

Multiple SkleroseKrankenkasse muss Neurostimulationsanzug nicht bezahlen

10.09.2025164 Min. Lesedauer

| Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Einen Ganzkörper-Neurostimulationsanzug für Patienten mit Multipler Sklerose (MS) muss die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernehmen. |

Therapieansätze halfen nicht

Geklagt hatte eine 44-jährige Frau, die seit über 20 Jahren an MS erkrankt ist. Trotz verschiedener Therapieansätze verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand fortschreitend. Seit Anfang 2024 benötigte sie einen Rollator, seit Ende des Jahres einen Rollstuhl.

Bereits im Jahr 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für einen „Exopulse“ Neurostimulationsanzug zur Aktivierung der geschwächten Muskulatur. Die Kasse lehnte den Antrag ab, da das Produkt bislang noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe.

Anzug auf eigene Kosten beschafft, Kostenersatz eingeklagt

Die Frau beschaffte sich den Anzug daraufhin aus eigenen Mitteln und verlangte die Erstattung der Kosten in Höhe von 8.700 Euro. Zur Begründung verwies sie auf positive persönliche Erfahrungen mit dem Produkt. Es handele sich um den ersten elektronisch betriebenen Neuromodulationsanzug zur Verbesserung von Mobilität und Gleichgewicht sowie zur Reduzierung von Spastiken. Studien hätten zudem als sekundäre Effekte ein gesteigertes allgemeines Wohlbefinden sowie eine Verbesserung der Schlafqualität belegt. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich durch die Anwendung des Anzugs deutlich gebessert.

Landessozialgericht bestätigt Rechtsauffassung der Krankenkasse

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Der Anzug sei aufgrund seiner Wirkungsweise als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung zu qualifizieren, das einen kurativen Zweck verfolge. Solche Produkte dürften nur zulasten der GKV abgegeben werden, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien. Voraussetzung hierfür sei eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Methode – auch im Vergleich zu bereits von der GKV übernommenen Verfahren. Eine solche Empfehlung liege bislang nicht vor. Die Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.5.2025, L 16 KR 315/24, PM vom 19.5.2025

AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529570

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