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Okt. 2025

SchulverweigererSchulpflicht gilt auch gegen den Willen des Schulkindes

10.09.2025137 Min. Lesedauer

| Das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen sich Eltern gegen die Verpflichtung gewandt hatten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre beiden Kinder die Schule besuchen. |

Kinder hatten selbstständig entschieden, die Schule nicht mehr zu besuchen

Die Eltern hatten dies damit begründet, dass ihre Kinder selbstständig entschieden hätten, dass sie keine Schule besuchen möchten. Ein Schulbesuch sei für die Kinder allenfalls unter bestimmten Bedingungen, insbesondere einem späteren Unterrichtsbeginn und einer geringeren Klassengröße vorstellbar. Es sei den Eltern im Rahmen einer an den Bedürfnissen ihrer Kinder orientierten gewaltfreien Erziehung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich, einen Schulbesuch durchzusetzen. Jedenfalls aber könne man ihnen nicht den Besuch einer bestimmten Schule vorschreiben.

Das Landratsamt Bayreuth hatte die Kläger verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die beiden Kinder am Unterricht der örtlichen Grundschule teilnehmen. Für den Fall der weiteren Weigerung wurden den Eltern mehrfach Zwangsgelder angedroht. Die Eltern hätten aus Sicht der Behörde nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgenutzt, um den Schulbesuch ihrer Kinder durchzusetzen. Die Schulpflicht, der die Kinder unterlägen, diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch dem Erwerb von Sozialkompetenz in der Schulgemeinschaft. Zudem hätten die Kläger auch keinen Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestellt.

Klage erfolglos

Die Klagen der Eltern gegen diese Pflicht und die angedrohten Zwangsgelder blieben nach dem Urteil des VG allerdings ohne Erfolg. Die Kammer kam nach der Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass diese sich nicht in ausreichendem Maß um die Durchsetzung der Schulpflicht bemüht hätten. Die Verpflichtung der Eltern, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die Schule besuchen, sei auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig. Die Schulpflicht entfalle nicht durch den entgegenstehenden Willen der Kinder.

Quelle | VG Bayreuth, Urteil vom 27.6.2025, B 3 K 24.419, B 3 K 24.420, PM vom 1.7.2025

AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529561

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