Multiple Sklerose
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Aggressives VerhaltenKita-Ausschluss ohne Verwaltungsakt nicht rechtens
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat eine Ortsgemeinde – die Antragsgegnerin – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind – dem Antragsteller – vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten. |
Betreuungsvertrag wegen aggressivem Kind gekündigt
Die Trägerin der betroffenen Kindertagesstätte kündigte den Betreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung, da ein Kind mehrfach aggressiv war. Das Kind erhob erfolgreich Eilantrag gegen diese Kündigung.
Erfolg mit Eilantrag
Das VG verpflichtete die Trägerin vorläufig dazu, dem Kind den Besuch der Kita zu erlauben. Die zivilrechtliche Kündigung des Betreuungsvertrags reicht nicht aus, um ein Kind von der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung auszuschließen.
Bei der Kita handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung. Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden sind, ist der Zugang zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis kann deshalb nur öffentlich-rechtlich, d. h. durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden.
Quelle | VG Koblenz, Beschluss vom 3.4.2025, 3 L 297/25.KO, Abruf-Nr. 247766 unter www.iww.de
AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529560