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BestattungsvorsorgeKeine außergewöhnlichen Belastungen: Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 33 Abs. 1 EStG) abziehbar. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. |
Das war geschehen
Ein Steuerpflichtiger hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen. Den Betrag in Höhe von 6.500 Euro machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten, wenn er selbst einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen. Das FG ist dieser Argumentation indes nicht gefolgt.
Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.
Argumentation: Eigener Sterbefall nicht „außergewöhnlich“…
Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handelt es sich nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, trifft jeden Steuerpflichtigen. Es handelt sich damit nicht um Aufwendungen, die größer sind als die, die einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen.
… Beerdigungskosten für Dritte hingegen schon
Der Unterschied zu den Aufwendungen für Beerdigungskosten naher Angehöriger besteht bereits darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige irgendwann einmal solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen hat und auch nicht jeder Steuerpflichtige etwa auch in der Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet ist.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.6.2025, 10 K 1483/24 E, Abruf-Nr. 249116 unter www.iww.de
AUSGABE: WCR 10/2025, S. 0 · ID: 50529575