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DigitalisierungE-Rezept: Seit 01.10.2025 gelten neue Regeln für Zahnarztpraxen

Leseprobe05.11.20251 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.10.2025 gilt die neue E-Rezept-Version 1.3.0. Für Zahnarztpraxen bedeutet das, dass das „Ausstellen von PZN- und Wirkstoffverordnungen an die Nutzung einer Arzneimittel-Datenbank / Verordnungssoftware geknüpft ist. Die Option, im Praxisverwaltungssystem eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken anzulegen und für die Verordnung zu nutzen, entfällt damit, weil die Angaben zum Wirkstoff nur noch strukturiert übermittelt werden können“, so die KZBV in ihrem Info-Schreiben (iww.de/s14675). Fehlt eine Datenbankintegration, bleibt den Praxen laut KZBV nur die Freitextverordnung, weshalb sie rät, den Kontakt zum PVS-Hersteller zu suchen und die Abläufe im Team anzupassen, da andernfalls Mehraufwand und Rückfragen in den Apotheken drohen. |

| Seit dem 01.10.2025 gilt die neue E-Rezept-Version 1.3.0. Für Zahnarztpraxen bedeutet das, dass das „Ausstellen von PZN- und Wirkstoffverordnungen an die Nutzung einer Arzneimittel-Datenbank / Verordnungssoftware geknüpft ist. Die Option, im Praxisverwaltungssystem eigene Fertigarzneimittel-Datenbanken anzulegen und für die Verordnung zu nutzen, entfällt damit, weil die Angaben zum Wirkstoff nur noch strukturiert übermittelt werden können“, so die KZBV in ihrem Info-Schreiben (iww.de/s14675). Fehlt eine Datenbankintegration, bleibt den Praxen laut KZBV nur die Freitextverordnung, weshalb sie rät, den Kontakt zum PVS-Hersteller zu suchen und die Abläufe im Team anzupassen, da andernfalls Mehraufwand und Rückfragen in den Apotheken drohen. |

AUSGABE: ZP 11/2025, S. 1 · ID: 50608790

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