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Nov. 2025

ZeitspendenUrlaub und Überstunden an Kollegen in persönlichen Notlagen spenden, so geht es!

Top-BeitragAbo-Inhalt10.11.202587 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Yvonne Sottong, CURACON Recht GmbH

| Ob Kinderbetreuung, die Pflege schwer kranker Angehöriger oder andere familiäre Ausnahmesituationen – immer wieder geraten Arbeitnehmer unerwartet an die Grenzen ihres eigenen Urlaubsanspruchs und Überstundenkontos. Wie können Sie als Praxisinhaber hier helfen, wenn gesetzliche und vertragliche Ansprüche auf (bezahlte) Freistellung ausgeschöpft sind und dennoch dringend Zeit benötigt wird? Hier rückt die Idee von Zeitspenden in den Fokus. ZP klärt die arbeitsrechtlichen Fallstricke und gibt Praxistipps für eine rechtssichere Implementierung der Zeitspende. |

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Bild: Proxima Studio

Das bedeutet „Zeitspende“

Unter einer Zeitspende versteht man die freiwillige Übertragung von Urlaubstagen und/oder Überstunden von einem Arbeitnehmer (Spender) auf einen anderen Arbeitnehmer (Empfänger) zum Zweck einer bezahlten Freistellung aus besonderem Anlass, meist in persönlichen Notlagen. Die rechtliche Umsetzung erfordert eine sorgfältige rechtliche Gestaltung, kann sich aber im betrieblichen Alltag als besonders entlastend für die von Notlagen betroffenen Arbeitnehmer herausstellen.

Beispiel: Kollegen spenden für Vater eines schwer erkrankten Kindes

ZFA Tina muss für ihr schwer erkranktes Kind da sein. Zu der emotionalen und physischen Belastung kommen finanzielle Sorgen hinzu. Das persönliche Zeitguthaben und der Jahresurlaub sind erschöpft. Die zeitlichen Grenzen des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach eine Fortzahlung der Vergütung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ erfolgt, sind längst überschritten – sofern § 616 BGB nicht ohnehin arbeitsvertraglich abbedungen ist. Die gesetzlichen Regelungen, wie die des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes, geben Tina zwar einen Anspruch auf Freistellung, aber keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Kollegen bieten an, ihre Restüberstunden und Teile des Zusatzurlaubs zur Verfügung zu stellen. Der Praxisinhaber Dr. Dent ist damit einverstanden und nimmt somit den finanziellen Druck von Tina.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Zeitspenden

Was zu einem Gamechanger für die Arbeitnehmer wird und einen solidarischen Akt der Kollegen und des Arbeitgebers darstellt, unterliegt gewissen arbeitsrechtlichen Regeln. In Deutschland gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung zum Thema der Zeitspende, an der sich Arbeitgeber ausrichten können. Daher bedarf es einer tariflichen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung, um eine solche Zeitspende zu ermöglichen und den Grundsatz der höchstpersönlichen Leistungspflicht zur Seite zu schieben.

Arbeitgeber sollten hierbei zunächst die folgenden Grenzen im Blick behalten, die das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Mitbestimmungsrecht vorgeben:

Beispiel: Diese acht Überstunden sind grundsätzlich spendenfähig

Zahnärztin Andrea arbeitet in einer Fünf-Tage-Woche. Ihr Vertrag sieht acht Stunden pro Tag vor (40 Stunden pro Woche). Das Team darf Überstunden spenden. So läuft Andreas Woche ab: Am Montag arbeitet sie neun Stunden, am Dienstag zehn Stunden, am Mittwoch zehn Stunden, am Donnerstag neun Stunden und am Freitag zehn Stunden. Andrea kommt damit auf 48 Stunden in der Woche. Gegenüber ihrem Soll von 40 Stunden sind das acht Überstunden, die sie auf ihrem Arbeitszeitkonto ansammelt.

Ergebnis: Diese acht Stunden sind grundsätzlich spendenfähig. Denn Andrea sammelt spendenfähige Überstunden, ohne die Grenzen von § 3 ArbZG zu überschreiten. D. h.: maximal zehn Stunden pro Tag und maximal 48 Stunden pro Woche.

  • Mindesturlaub: Die erste Grenze setzt das BUrlG. Nach § 13 BUrlG ist der gesetzliche Mindesturlaub unverzichtbar. Das bedeutet: Bei einer Fünf-Tage-Woche besteht nach § 3 BUrlG regelmäßig ein Anspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr. Diese 20 Tage sind „nicht spendenfähig“. Folge: Lediglich darüber hinausgehender vertraglicher Zusatzurlaub kann gespendet werden.
  • Überstunden: Darüber hinaus sind auch angesammelte Überstunden „spendenfähig“.
  • Wichtig | Hier muss allerdings der Arbeitgeber zwingend darauf achten, dass spendende Arbeitnehmer zur Erbringung von („spendenfähigen“) Überstunden nicht die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach § 3 ArbZG überschreiten. Der Gesundheitsschutz bleibt vorrangig, auch wenn die Ansammlung der Überstunden einem guten Zweck dient. Damit gilt weiterhin: Arbeitnehmer dürfen pro Tag maximal zehn Stunden, pro Woche maximal 48 Stunden arbeiten. Auf Basis dieser Grenzen lassen sich dann auch die Überstunden an Kollegen übertragen.
  • Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmerinteressenvertretung: Die Einführung einer Zeitspendenregelung kann die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. der Mitarbeitervertretung berühren.
  • Wichtig | Die wenigsten Zahnarztpraxen dürften einen Betriebsrat haben. Daher ist dieser Punkt für Zahnarztpraxen zu vernachlässigen, nicht aber für größere Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser).

Die praktische Umsetzung der Zeitspende

Wenn Sie als Praxisinhaber ihren Beschäftigten eine für die gesamte Praxis einheitliche Zeitspende ermöglichen wollen, sollten Sie diese per Betriebs- oder Dienstvereinbarung einführen.

Diese Inhalte sollten geregelt sein

In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung sollten die folgenden Aspekte geregelt werden:

Beispiel: Zeitspende ist auf dieselbe Berufsgruppe beschränkt

In einem kommunalen Krankenhaus wird die Zeitspende auf Kollegen derselben Berufsgruppe beschränkt, damit z. B. Pflegefachkräfte nur für Pflegefachkräfte spenden. Dies verhindert Wertungsdiskussionen, ob die Zeit des Chefarztes aufgrund seiner höheren Entlohnung mehr „wert“ ist als die Zeit der Pflegefachkraft.

Praxistipp | Verwenden Sie hier am besten digitale oder papiergebundene, standardisierte Formulare, die alle Beteiligten unterzeichnen.

  • Welches Zeitguthaben ist spendenfähig? Überstunden und/oder Zusatzurlaub?
  • Wer gehört zum berechtigten Personenkreis? Nur Arbeitnehmer, die sich in bestimmten Notlagen befinden, oder alle Arbeitnehmer?
  • Wie soll bzw. kann der Nachweis der Berechtigung zum Erhalt einer Spende erfolgen? Die Offenlegung einer persönlichen Notlage kann für viele Arbeitnehmer eine erhebliche Schwelle darstellen.
  • Wie erfolgt die Wertbemessung der Zeitguthaben? Insbesondere bei unterschiedlicher Entlohnung aufgrund unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche bedarf es einer transparenten Regelung.
  • Wie erfolgen die Abwicklung und Dokumentation der Spende? Insbesondere sollten Verzichtserklärungen nicht vergessen werden.
  • Nach welchem System werden die Spenden abgewickelt? Dies ist insbesondere dann entscheidend, wenn das gespendete Zeitkontingent nicht ausreicht, um alle Berechtigten vollumfänglich zu unterstützen.
  • Was passiert mit nicht benötigten Zeitspenden? Dazu unten mehr.
  • Wie soll mit eventuellen Störfällen umgegangen werden? Zu denken ist hier auch an Fälle, in denen der Notfall ganz oder teilweise nach Erhalt der Spende entfällt.

Wichtig | Gerade in Zahnarztpraxen, die keinen Betriebsrat haben, oder wenn die Zeitspenden lediglich situativ und einzelfallbezogen erfolgen sollen, können Einzelvereinbarungen hilfreich sein. Die Regelungsinhalte decken sich mit den Regelungen im Rahmen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung. Entscheidend ist, dass die Einzelvereinbarungen unbedingt klar und schriftlich erfolgen. Erfahrungen aus der Beratung zeigen: Fehlen schriftliche Verzichtserklärungen, sind Rückforderungsstreitigkeiten vorprogrammiert.

Die Abwicklung ist zu regeln

Zuletzt ist der technische Prozess – Umbuchung von Zeitkonten – sowie der Umgang mit nicht verbrauchter Zeit zu regeln. Hier sollte der Grundsatz gelten, dass nicht genutzte Spenden zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. am Jahresende) verfallen oder besser noch an die Spender zurückgeführt werden.

Wichtig | Eine Auszahlung in Geld (auch von Restguthaben beim Ausscheiden) an die Spendenempfänger gilt es aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten auszuschließen.

Die Implementierung der Zeitspende in der Praxis

Bei der Implementierung der Zeitspende gibt es einige wichtige Faktoren zu berücksichtigen, um den Prozess effektiv und erfolgreich zu gestalten:

Checkliste / Implementierung der Zeitspende – acht Punkte

  • 1. Bestehende Regelungen prüfen, insbesondere solche mit Tarif- oder Branchenbezug.
  • 2. Betriebs-/Personalrat einbeziehen. Mit ihm ist eine umfassende Vereinbarung zu entwerfen.
  • 3. Zu definieren:
    • Spendenfähige Zeiten (Überstunden bzw. vertraglicher Zusatzurlaub – niemals gesetzlicher Mindesturlaub!)
    • Notlagen
    • Empfängerkreis
    • Wertlogik
  • 4. Prozess klar und einheitlich definieren:
    • Ein Formular für Spenden- und Empfangserklärung
    • Ein standardisiertes Verfahren zur Umbuchung
    • Klare Fristen
  • 5. Auszahlungsmöglichkeiten explizit ausschließen und klare Regelung für Verfall oder Rückbuchung ungenutzter Spenden fixieren.
  • 6. Verständliche Kommunikation: Arbeitnehmer klar und transparent informieren über den Zweck und den Ablauf der Zeitspende sowie über steuerliche Auswirkungen und Grenzen.
  • 7. Umfassende Dokumentation: Eine umfassende Dokumentation ist Pflicht, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
  • 8. Externen fachlich-rechtlichen oder -steuerlichen Rat einholen – besonders bei Erstimplementierung. Grundsätzlich gilt, dass je nach Ausgestaltung Zeitspenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfolgen auslösen können. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung notwendig (mehr dazu in einem gesonderten Beitrag).

Durch klar strukturierte Regelungen sowie transparente Prozesse profitieren alle Seiten nachhaltig von der Implementierung einer Zeitspendemöglichkeit. Rechtssicher umgesetzt können Zeitspendenprogramme die Solidarität im Team sowie die Arbeitnehmerbindung an die Praxis stärken.

Weiterführender Hinweis
  • Fragen und Antworten zu Überstunden und Überstundenvergütung – das wichtigste Dutzend! (ZP 01/2025, Seite 4)

AUSGABE: ZP 11/2025, S. 9 · ID: 50573475

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