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AltersvorsorgeSo optimieren Sie Ihre Versorgungswerkrente (1)
| Die Versorgungswerkrente ist und bleibt einer der wesentlichen Bausteine der Altersvorsorge für Zahnärzte. Durch die „Zwangsmitgliedschaft“ im jeweiligen Versorgungswerk hat man keine Wahlmöglichkeit, ob man diesen Baustein nutzt. Man kann aber beeinflussen, wie man die Rente gestaltet. Wir zeigen Ihnen in diesem (Teil 1) und im folgenden Beitrag (Teil 2) die wichtigsten Möglichkeiten zur Optimierung der Versorgungswerkrente mit Blick auf Ihre eigenen Bedürfnisse. Sich mit diesen Optimierungsmöglichkeiten zu beschäftigen, ergibt wirtschaftlich Sinn, weil die Unterschiede zwischen Handeln und „Nichtstun“ über die Zeit sechsstellige Beträge ausmachen können. |
Das Wesen der Versorgungswerkrente
Die Versorgungswerkrente ist eine Leibrente, die – analog zur gesetzlichen Rentenversicherung – gewisse Rahmenbedingungen vorgibt. Jedes Versorgungswerk hat zwar seine eigene Satzung. Trotzdem gibt es einige grundlegende Gemeinsamkeiten in allen Versorgungswerken.
Steuerliche Einordnung
Die Beiträge in das Versorgungswerk sind sog. Altersvorsorgeaufwand (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz [EStG]). Damit können die Beiträge
- bei Ledigen im Jahr 2025 bis zu einem Betrag von Euro 29.344 zu 100 % als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer abgezogen werden.
- Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag auf einen gemeinsamen (!) Höchstbetrag von Euro 58.688. Wenn einer der beiden Ehegatten den Höchstbetrag nicht erreicht, kann dieser vom anderen Ehegatten im Rahmen der sog. Zusammenveranlagung genutzt werden.
In diese Höchstbeträge fließen alle Beiträge ein, die für die gesetzliche Rentenversicherung, sog. Rürup-(Basis-)Renten und in Versorgungswerke eingezahlt werden.
Im Rentenbezug wird die Versorgungswerkrente nach den Regeln des Alterseinkünftegesetzes besteuert. Je nach Jahr des ersten Rentenbezugs wird ein bestimmter Prozentsatz der Rente im ersten Jahr als steuerpflichtig definiert. Im Jahr 2025 sind dies 83,5 %. Dieser Prozentsatz steigt Jahr für Jahr um 0,5 % bis 2058 100 % erreicht sind.
Faktisch bedeutet dies: Im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs wird anhand des Prozentsatzes ein steuerpflichtiger und ein steuerfreier Teil der Rente festgestellt. Der steuerfreie Teil wird als absoluter Betrag festgeschrieben und dann jedes Jahr von der Gesamtrente abgezogen. Damit sind alle Rentensteigerungen immer zu 100 % steuerpflichtig.
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Das Einkommensteuergesetz legt fest, dass die Rentenansprüche nicht vor dem 62. Lebensjahr des Rentenberechtigten realisiert werden dürfen, eine Rückzahlung der Beiträge nicht möglich sein und es keinen Todesfallschutz geben darf, abgesehen von Ehegatten und Kindern. Man muss sich also darüber im Klaren sein, dass auf eingezahlte Beiträge wirtschaftlich nicht mehr zugegriffen werden kann. Eine Rückzahlung ist nur in Form der Rentenzahlung möglich. Bei einem unvorhergesehenen Liquiditätsbedarf kann dies ein Nachteil sein. Von der anderen Seite betrachtet: Was man auf diesem Weg für die Altersvorsorge beiseitegelegt hat, ist auch vor den eigenen Konsumwünschen geschützt.
Der Rentenanspruch ist eine sog. Leibrente. Man erhält diese Rente also immer bis zum Tod, egal wie alt man wird. Die Versorgungswerkrente sichert also das sog. Langlebigkeitsrisiko optimal ab. Hinsichtlich des Regelrentenbeginns orientieren sich viele Versorgungswerke an der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gilt ab dem Geburtsjahrgang 1964: Rente ohne Abschläge gibt es ab 67. Gerade bei Zahnärzte-Versorgungswerken gibt es hier allerdings oft Abweichungen – meist im positiven Sinne für den Zahnarzt. Die Versorgungswerke orientieren sich auch nicht unbedingt an den bekannten 0,3 %-Abschlag pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs bei der gesetzlichen Rente. Hier gibt es die unterschiedlichsten Modelle, die teils besser und teils schlechter sind als diese Referenzgröße.
Im Vergleich zur gesetzlichen Rente gibt es einen bedeutsamen Unterschied:
Der Bezugszeitpunkt der Renten kann im Zeitfenster, das die Satzung vorgibt, frei gewählt werden und hat keinen Zusammenhang mit der tatsächlichen Berufstätigkeit als Zahnarzt. Man kann die Rente vorzeitig beziehen und trotzdem weiterarbeiten. Und man kann auch aufhören zu arbeiten und den Rentenbezug trotzdem hinauszögern. Das Zeitfenster des möglichen Rentenbezugs liegt bei den meisten Versorgungswerken zwischen dem 62. und dem 70. Lebensjahr. Im Verhältnis zum Regelrenteneintritt sind dies maximal fünf Jahre früher bzw. drei Jahre später.
Option A: Optimierung durch vorzeitigen Rentenbezug
Zielgruppe für die Optimierungsüberlegungen zum vorzeitigen Rentenbezug sind alle Zahnärzte, die
- a) ihr Berufsleben früher als mit 67 beenden wollenFrüher in Rente? Nur, wenn es sich rechnet!
- b) einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem vorzeitigen Rentenbezug erwarten
- c) aus dem vorzeitigen Rentenbezug Kapital freisetzen wollen, dass für andere Zwecke benötigt wird, z. B. zur Tilgung von Restschulden der Praxis vor Renteneintritt.
Wann steht die Entscheidung für diesen Optimierungsschritt an?
Mit diesem Optimierungsschritt braucht man sich erst mit dem 61. Lebensjahr zu beschäftigen, da ein frühzeitiger Rentenbezug in aller Regel erst ab 62 möglich ist. Auch hier ist ein Blick in die Satzung wichtig. Unsere nachfolgenden Rechenbeispiele beziehen sich auf die Versorgungswerkrente aus dem VZN Nordrhein. Dort ist ganz konkret geregelt:
§ 11 Abs. 7 der Satzung |
Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2012 hat das Mitglied das Recht, das Rentenbezugsalter bis maximal 2 Jahre vorzuziehen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Rentenzahlung beim VZN eingehend zu stellen. |
Was sind die Folgen eines vorzeitigen Rentenbezugs?
Ab dem Rentenbezug zahlt man keine Beiträge ins Versorgungswerk mehr. Das klingt profan, ist aber für die wirtschaftliche Überlegung hinsichtlich eines freigesetzten Kapitals ein wichtiger Punkt: Man spart die Beiträge. Allerdings entfallen dadurch auch steuerlich zu 100 % abzugsfähige Sonderausgaben. Der Nach-Steuer-Effekt ist also deutlich geringer als die Höhe der eingesparten Beiträge. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitergearbeitet wird.
Die Rente fließt vorzeitig, muss aber versteuert werden, und zwar faktisch mit mind. 83,5 % (erstmaliger Rentenbezug ab 2025). Die darauf lastende Steuer ist umso höher, je höher das restliche Einkommen ist, da die Versorgungswerkrente quasi on top kommt. Dies ist auch ein wichtiger Faktor, wenn weitergearbeitet wird. Die Höhe der Rente ist zudem niedriger als bei regulärem Rentenbeginn. Die Reduzierung des Rentenanspruchs erfolgt auf zwei Ebenen:
- Ein prozentualer Abschlag pro Monat des vorzeitigen Bezugs berücksichtigt die voraussichtlich längere Bezugsdauer der Rente. Dieser Abschlag ist je nach Versorgungswerk unterschiedlich und kann der jeweiligen Satzung entnommen werden.
- Gleichzeitig wird aber auch der Einzahlungszeitraum verkürzt. Man muss also nicht nur den in der jährlichen Mitteilung des Versorgungswerks genannten Anspruch prozentual kürzen, sondern zuerst den geringeren Rentengrundanspruch ermitteln. Viele Versorgungswerke bieten inzwischen dazu auf ihrer Homepage Online-Rechner an.
Zusätzlich gibt es eine steuerliche Folgewirkung. Durch das frühere erste Rentenbezugsjahr ist der Besteuerungsanteil niedriger. Da sich dieser Prozentsatz pro Jahr aber nur um 0,5 Prozentpunkte verändert, ergibt sich daraus in aller Regel kein entscheidungsrelevanter Unterschied.
Der Wettcharakter der Entscheidung
Die Versorgungswerkrente ist eine Leibrente und wird bis zum Tod gezahlt. Dies bedeutet: Wie viel Rente man insgesamt kumuliert erhält, weiß man – zum Glück – im Zeitpunkt der Entscheidung nicht. Lebt man besonders lange, wird es immer besser sein, die (höhere) Rente zu beziehen, denn über die Jahre wird dann der „Vorsprung“ des vorzeitigen Rentenbezugs aufgeholt und überholt. Man kann also nur berechnen, zu welchem Zeitpunkt sich die Zahlungen aus den verschiedenen Rentenbezugszeitpunkten ausgleichen – eine sog. Break-even-Berechnung. Der Break-even sagt aus, wie alt man werden muss, damit der spätere Rentenbezug vorteilhaft wird. Diesen Break-even setzt man dann ins Verhältnis zur statistischen Lebenserwartung bzw. der eigenen Vorstellung davon. Dann bekommt man ein Gefühl dafür, bei welcher Alternative die Chancen besser stehen, die Wette zu gewinnen.
- Die allgemeine Lebenserwartung liegt laut destatis.de aktuell für Männer bei ca. 83 Jahren und für Frauen bei ca. 85 Jahren.
- Allerdings hat z. B. die Dachorganisation aller Versorgungswerke (abv.de) vor 20 Jahren für die Gruppe aller Freiberufler ermittelt (iww.de/s14663), dass die durchschnittliche Lebenserwartung hier ca. sechs Jahre höher liegt: für Männer bei 89 und für Frauen bei 91 Jahren.
- Über wie-alt-werde-ich.de kann man selbst „errechnen“, welche persönliche Lebenserwartung prognostiziert werden kann.
Grundlagen unserer Beispielrechnung
Wir rechnen unsere folgenden Beispiele anhand der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (vzn-nordrhein.de):
- Die Pflichtbeitragszahlung endet hier bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahrs, da dieses Versorgungswerk bereits einen regulären Rentenbezugszeitpunkt mit dem 62. Lebensjahr anbietet (vgl. § 11 Abs. 1 der Satzung).
- Das Vorziehen des Rentenanspruchs ist dafür nur um max. zwei Jahre möglich und auch nur dann, wenn die Mitgliedschaft bereits vor dem 01.01.2012 bestand (vgl. § 11 Abs. 1 der Satzung). Wird der Rentenanspruch um zwei Jahre auf das 60. Lebensjahr vorverlagert, beträgt der Minderungsfaktor 0,9955 pro Monat. Bei einem Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr bedeutet das einen Minderungsfaktor von 0,9955^24 = 0,897 = minus 10,3 % ohne Berücksichtigung der verkürzten Beitragszahlung, die natürlich zu einer weiteren Minderung führt.Zwei Jahre früher in Rente?
Die vereinfachte „Vor-Steuer-Berechnung“
Durch den vorzeitigen Rentenbezug kann Liquidität freigesetzt werden, um z. B. Restschulden bis zum Renteneintritt zurückzuführen oder um frei verfügbare Liquidität zu erhalten und sich besondere Wünsche zu erfüllen.
Wichtig | Allen folgenden Rechenbeispielen liegt einheitlich zugrunde, dass die zahnärztliche Berufstätigkeit bis zum 67. Lebensjahr ausgeübt wird. Es wird nur der Rentenbezugszeitpunkt variiert. Zugunsten einer besseren Nachvollziehbarkeit wird auf einen Steigerungssatz bei den Beiträgen und dem Rentenanspruch verzichtet.
Rentenbezug ab 60 (und damit 2 Jahre früher) | ||
Aktueller Beitrag ins Versorgungswerk | 1.000 Euro pro Monat | |
Rentenanspruch ab 60 Jahren | 3.000 Euro pro Monat | |
Ersparte Beiträge | 24 Monate x 1.000 = | 24.000 Euro |
Renteneinnahmen | 24 Monate x 3.000 = | 72.000 Euro |
Freigesetztes Kapital (vor Steuern) | 96.000 Euro | |
Regulärer Rentenanspruch ab 62 Jahren | 3.600 Euro pro Monat | |
(Die Rentendifferenz von Euro 600 pro Monat resultiert aus dem Abzug von 10,3 % für den früheren Rentenbezug und den fehlenden Rentenansprüchen aus den Beiträgen der letzten beiden Jahre). | ||
Wenn der reguläre Rentenanspruch tatsächlich 600 Euro höher ist, kann man den Break-even wie folgt berechnen: Euro 96.000 / Euro 600 = 160 Monate = 13 Jahre und 4 Monate. Der Break-even liegt also 13 Jahre und 4 Monate nach regulärem Renteneintritt, mithin bei einem Lebensalter von 62 Jahren plus 13 Jahre und 4 Monate = 75 Jahre und 4 Monate und damit deutlich niedriger als die statistische Lebenserwartung für Freiberufler. Das bedeutet: Man müsste „nur“ älter werden als 75 Jahre und 4 Monate, damit der spätere Rentenbezug besser ist, und das ist sehr wahrscheinlich. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist in diesem Versorgungswerk unter normalen Umständen also wirtschaftlich scheinbar (!) keine gute Idee. Denn so einfach die Mathematik dahinter ist, so falsch ist das Ergebnis für den Einzelnen, weil die steuerlichen Effekte nicht beachtet werden. Wir unterstellen dafür im Erwerbsleben einen Grenzsteuersatz von 42 % und nach Renteneintritt von 35 %. Daraus ergibt sich für den kumulierten Liquiditätsvergleich:
Der Schnittpunkt der Linien hat sich kaum verändert. Er hat sich sogar von 75,5 Jahren auf 73,5 verkürzt. Der spätere Rentenbezug ist also noch attraktiver als der vorgezogene. Und am Ende muss die niedrigere Rente aber auch zum Leben reichen! Wenn die Altersvorsorge im Wesentlichen auf die Versorgungswerkrente aufgebaut ist, müssen auch Rahmenbedingungen wie Wohnkosten im Alter, Kosten der Krankenversicherung, Steuern usw. beachtet werden.
Eine deutlich höhere Abweichung ergibt sich im Übrigen, wenn man sich das maximal freisetzbare Kapital anschaut. Denn die 96.000 Euro vor Steuern schrumpfen nach Steuern auf 51.500 Euro – wenig attraktiv.
Merke | Die notwendige individuelle Berechnung nach Steuern ist immer dann unerlässlich, wenn mit den freigesetzten Mitteln z. B. Darlehen bis zum Renteneintritt abbezahlt werden sollen. Eine Entscheidung für einen vorzeitigen Rentenbezug sollte daher niemals ohne individuelle „Nach-Steuer-Berechnung“ vorgenommen werden, weil sonst die Gefahr von Fehlentscheidungen zu groß ist.
- Lesen Sie im zweiten Teil des Beitrags, warum das Hinauszögern des Renteneintritts eine positive Option ist.
AUSGABE: ZP 11/2025, S. 2 · ID: 50580758
