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Dez. 2025

Ausblick:Wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen, die 2026 zu beachten sind

11.12.2025148 Min. LesedauerVon Angelika Schreiber, Hockenheim

| Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, technische Innovationen, digitalisierte Abläufe und veränderte Patientenanforderungen prägen den Praxisalltag immer stärker. Dabei gilt es, auch gesetzliche Änderungen nicht aus dem Auge zu verlieren. Der Beitrag beschreibt im Überblick wichtige Änderungen für Zahnarztpraxen ab 2026 und liefert Hinweise zur Orientierung. |

Verbot PFAS-haltiger Feuerlöscher ab Oktober 2026

Im Rahmen des Brandschutzes muss jede Zahnarztpraxis mit einer ausreichenden Anzahl an Feuerlöschern ausgestattet sein. Aufgrund der besseren Löschwirkung werden meist Schaumlöscher empfohlen. Diese enthalten jedoch vielfach PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), die sich als sogenannte „Ewigkeitschemikalien“ (extrem langlebig und nur schwer abbaubar) in der Umwelt und im menschlichen Körper anreichern. Einerseits verbessern diese Substanzen die Löschwirkung und vermeiden die bei der Anwendung von Pulverlöschern vor allem die für Gerätschaften schädliche Staubentwicklung, andererseits gelten sie als potenziell gesundheitsschädlich. Laut EU-Verordnung dürfen PFAS-haltige Löschschäume daher ab 23.10.2026 nicht mehr in tragbare Feuerlöscher eingefüllt oder neu in Verkehr gebracht werden. Handelt es sich um alkoholhaltige Schaummittel, so gilt das Verbot ab 23.04.2027.

Von der EU wurden abgestufte Übergangsfristen festgelegt, sodass der Austausch bzw. Wechsel frühzeitig eingeplant werden kann. Die Verwendung von PFAS-haltigen Feuerlöschern ist bis zum 31.12.2030 gestattet. Allerdings sind weitere Anforderungen zu erfüllen, wenn PFAS-basierte Schaumlöscher über den 23.10.2026 hinaus verwendet werden sollen – holen Sie im Bedarfsfall Informationen beim Hersteller ein. Zunächst sollten Sie prüfen, ob die in der Praxis vorhandenen Feuerlöscher PFAS enthalten. Während Pulverlöscher i. d. R. kein PFAS enthalten, sollten Schaumlöscher auf entsprechende Angaben wie „PFAS-haltig“ oder „fluorierte Verbindungen“ geprüft werden. Im Rahmen der vorgeschriebenen Wartung (alle 24 Monate) sollten PFAS-haltige Feuerlöscher ersetzt werden. Die umweltgerechte Entsorgung ist verpflichtend. Lesen Sie zum Thema auch „Brandschutz in der Zahnarztpraxis“ in ZP 07/2024, Seite 17.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beachten

Im Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten (Details in ZP 07/2025, Seite 12). Es soll einen barrierefreien Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen gewährleisten. Auch wenn die zahnmedizinische Behandlung selbst davon nicht betroffen ist, fallen Anwendungen wie elektronische Terminbuchungs-Systeme in diesen Bereich: Bereits die Buchung von Terminen muss für Menschen mit Behinderung ohne große Erschwernis und ohne fremde Hilfe möglich sein (siehe § 3 Abs. 1 BFSG).

Bei Verstößen können zuständige Behörden zur Umsetzung der Pflichten auffordern. Bei Nichteinhaltung können Bußgelder erhoben werden oder die Einstellung der Dienstleistung angeordnet werden. Von den Pflichten ausgenommen sind Kleinstunternehmen (§ 2 Nr. 17 BFSG), d. h. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die einen Jahresumsatz von höchsten zwei Millionen Euro erzielen bzw. eine Jahresbilanzsumme von zwei Millionen Euro nicht überschreiten.

Mindestlohn steigt

Gemäß Empfehlung der Mindestlohnkommission wird der Mindestlohn zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro/Std. und zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro/Std. brutto angehoben. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren unabhängig von der Branchenzugehörigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Auszubildende fallen nicht unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes, hier gilt die Mindestausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBIG). Zu berücksichtigen ist auch, dass in bestimmten Branchen Tarifverträge mit höheren Lohnuntergrenzen vorliegen, die gesetzlich abgesichert sind. Diese sind auch bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) einzuhalten.

Was sich für Minijobs ändert

Die Entgeltgrenze für Minijobs erhöht sich von bisher 556 Euro ab 2026 auf monatlich 603 Euro. Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Mindestlohn, da er unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung Gültigkeit besitzt. Der Minijob ermöglicht eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Um zehn Stunden Wochenarbeitszeit durchgängig zu ermöglichen, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit Erhöhung des Mindestlohns. Für Arbeitgeber besteht die Pflicht zur Zeiterfassung bei Minijobbern und Aufbewahrung der Unterlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren. Im Rahmen der Sozialversicherung spielt die Zeiterfassung bei Minijobs eine wichtige Rolle, da abgesehen vom Arbeitszeitgesetz keine Stundenbeschränkung für Minijobs vorliegt. Begrenzt wird die Einsatzmöglichkeit jedoch durch den Mindestlohn. Hilfestellung zur Entgeltberechnung gibt der Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale, online unter iww.de/s14799.

Pendlerpauschale steigt ab 2026

Als „Pendlerpauschale“ wird die Entfernungspauschale bezeichnet, die jedem Steuerzahler für den einfachen Weg zur Arbeitsstätte zusteht. Sie wird unabhängig davon, wie diese Entfernung zurückgelegt wird, gewährt: zu Fuß, auf dem Fahrrad, mit dem Auto, per Bahn oder auch E-Scooter. Die bisher stufenweise ansatzfähige Pauschale (30 Cent für die ersten 20 Kilometer der Wegstrecke, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) wird ab 01.01.2026 erhöht bzw. ersetzt durch die Berücksichtigung von 38 Cent ab dem 1. Kilometer. Gerechnet wird stets mit der einfachen Wegstrecke. Die Pendlerpauschale wird über die Werbungskosten geltend gemacht, wobei das Finanzamt bereits eine Pauschale von 1.230 Euro im Jahr anerkennt. Zusätzliche Steuerersparnis entsteht also nur, wenn die Werbungskosten höher liegen.

AUSGABE: ZP 12/2025, S. 3 · ID: 50596225

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