RegressSubunternehmerrechnung auch im Regress nicht offenzulegen
Der Versicherer verlangt auf der Grundlage der ihm vom Geschädigten erklärten Vorteilsausgleichsabtretung von der Werkstatt die an den Geschädigten erstatteten Verbringungskosten zurück. Die Verbringung, so die Behauptung, sei gar nicht erfolgt. Vermutlich war gemeint: Nicht durch die Werkstatt erfolgt, sondern durch den Lackierer. Das AG Osterholz-Scharmbeck macht kurzen Prozess:
Das Gericht hört den Inhaber der an einem anderen Ort der Region ansässigen Lackiererei. Der bestätigt, dass das Fahrzeug von der Lackiererei geholt und zurückgebracht wurde und dass in seiner Rechnung an die Werkstatt ein kalkulatorischer Betrag dafür enthalten sei. Damit war die Sache für das Gericht erledigt, denn die Vorlage der Subunternehmerrechnung ist auch im Regress nicht geschuldet (AG Osterholz Scharmbeck, Urteil, Az. 43 C 120/25, Abruf-Nr. 252098, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).
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AUSGABE: UE 2/2026, S. 3 · ID: 50684221