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Außerordentliche KündigungArbN kündigt Amoklauf an = fristlos raus?

21.01.20222188 Min. Lesedauer

| Kündigt ein ArbN einer Kollegin gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. |

Sachverhalt

Der ArbN war bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Er äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

Der ArbN erhielt am 28.12.20 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.6.21. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Siegburg (4.11.21, 5 Ca 254/21, Abruf-Nr. 227028) wies die Klage ab. Es hielt die fristlose Kündigung nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der ArbN in ernst zu nehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der ArbN habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des ArbN bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem ArbG nicht zuzumuten.

Relevanz für die Praxis

In der Praxis überrascht die Entscheidung im Hinblick auf die Frage, woraus genau das Arbeitsgericht seine Überzeugung der Ernsthaftigkeit der Ankündigung schöpft. Im Arbeitsleben sind solche und ähnliche Äußerungen im Kollegenkreis (leider) nicht selten. Für deren Ernsthaftigkeit müssen aber erhebliche Tatsachen (wie einschlägige Vorbelastungen, Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen etc.) gegeben sein.

AA-02.2022_Grafik_Ankündigung von Gewalt im Betrieb.eps (© IWW Institut)
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AUSGABE: AA 2/2022, S. 21 · ID: 47945036

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