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ProzessrechtZugang einer E-Mail: Wer muss was beweisen?
| Der Absender einer E-Mail hat gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (11.1.22, 4 Sa 315/21, Abruf-Nr. 227571). Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Es bestehe kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine abgesendete E-Mail auch beim Empfänger zugegangen sei. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankomme. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankomme. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.
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AUSGABE: AA 5/2022, S. 73 · ID: 48209716