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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen
| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungs- und zum Prozessrecht. |
Rechtsprechungsübersicht |
Arbeitsvertrag – LAG Hamm 30.6.22, 8 Sa 40/22, Abruf-Nr. 231367 Handelt beim Abschluss eines Arbeitsvertrags ein Stellvertreter für den ArbG und lässt dieser seinen Vertreterwillen nicht für den ArbN erkennbar deutlich hervortreten, dann wird der Vertreter auch dann selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn er selbst kein Unternehmen (mehr) führt und keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Auf diese Gefahr für den Vertreter wies das LAG Hamm hin. Beruft sich der persönlich in Anspruch genommene Stellvertreter auf den Abschluss eines unternehmensbezogenen Geschäfts, muss er gem. § 138 Abs. 2 ZPO zur Person des Vertretenen konkrete Angaben machen. Unterlässt er dies, kann der Abschluss eines Eigengeschäfts gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Kündigungsrecht – LAG Köln 7.7.22, 6 Sa 115/22, Abruf-Nr. 231576 Von der für den wichtigen Grund bei der Kündigung notwendigen Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn zuvor vergeblich eine einschlägige Abmahnung ausgesprochen wurde. Diese Klarstellung traf das LAG Köln. Kündigungsrecht – LAG Hamm 14.7.22, 8 Sa 365/22, Abruf-Nr. 231368 Grob ehrverletzende, diffamierende und von erheblicher Missachtung der Person geprägte Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen in einem Vier-Augen-Gespräch am Arbeitsplatz können nach einer Entscheidung des LAG Hamm die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der ArbN nach den Umständen und dem Inhalt des Gesprächs im Einzelfall nicht davon ausgehen kann, dass seine Äußerungen als vertraulich eingeordnet und behandelt werden. Fehlt es danach an einer begründeten Vertraulichkeitserwartung, können diese Äußerungen als Kündigungsgrund berücksichtigt und im Kündigungsschutzprozess verwertet werden. Dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht entgegen. AGG – LAG Mecklenburg-Vorpommern 16.8.22, 5 Sa 6/22, Abruf-Nr. 231457 Werden die besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes zugunsten der werdenden Mutter bei einer Kündigungserklärung missachtet, indiziert dies nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern eine Benachteiligung der Frau wegen ihrer Schwangerschaft und damit wegen ihres Geschlechts. Diese Benachteiligungsvermutung ist widerlegt, wenn ausschließlich andere Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben. Gegen eine Diskriminierung spricht es, wenn jeder andere in dieser Situation – unabhängig von seinem Geschlecht oder einer Schwangerschaft – ebenso behandelt worden wäre. Prozessrecht – LAG Hessen 30.10.20, 3 Sa 335/19, Abruf-Nr. 231507 Gemäß § 619a BGB muss der ArbG darlegen und beweisen, dass ein ArbN vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dem ArbG nach § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz zu leisten hat. Dies gilt bezüglich der Pflichtverletzung und des Vertretenmüssens des ArbN. Die Frage eines eventuellen mitwirkenden Verschuldens des ArbG gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist dagegen von Amts wegen zu prüfen. Es darf nicht mit den (ggf. gleichfalls zu berücksichtigenden) Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung vermengt werden. Rechtsweg – LAG Köln 7.7.22, 9 Ta 69/22, Abruf-Nr. 231577 Für die Klage einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Arbeitnehmerin auf Beschäftigung in dieser Funktion ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. |
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AUSGABE: AA 11/2022, S. 200 · ID: 48648391