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GebührenstreitwertNicht immer erhöht Folgekündigung den Streitwert
| Werden in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitlich nachfolgende, gesondert ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Gebührenstreitwert jedenfalls dann insgesamt nur nach dem Vierteljahresentgelt zu bemessen, wenn beide Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (15.8.22, 8 Ta 74/22, Abruf-Nr. 230979). Diese Empfehlung trage dem in § 42 Abs. 2 S. 1 HS. 1 GKG verankerten Begrenzungswillen des Gesetzgebers und zugleich dem Gedanken des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG Rechnung. Angesichts des einheitlichen, zur Begründung beider Gestaltungswege jeweils herangezogenen Kündigungssachverhalts und der dargestellten wirtschaftlichen Folgen verfolge der Antrag zur ordentlichen Kündigung damit ein verbundenes Interesse, welches die Abwendung der außerordentlichen Kündigung notwendig inkorporiert. Dieses lasse die Einzelwerte beider Anträge ineinander aufgehen und begrenze insgesamt auf das Vierteljahreseinkommen.
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AUSGABE: AA 11/2022, S. 183 · ID: 48663724