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| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Lohnabrechnung, zum Annahmeverzug und zum Kündigungsrecht. |
Rechtsprechungsübersicht |
Lohnabrechnung – LAG Köln 28.1.25, 7 SLa 378/24, Abruf-Nr. 247140 Das LAG Köln hat klargestellt, dass eine Lohnabrechnung regelmäßig lediglich eine Wissenserklärung ist. Sie ist keine rechtsgestaltende Willenserklärung. Der ArbN kann aus diesen Mitteilungen daher nicht ohne Weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses. Die Lohnabrechnung hat also nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Bei Irrtum kann grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten. Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 11.11.24, 7 SLa 306/24, Abruf-Nr. 246574 Beruft sich der ArbN auf die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 HinSchG i. V. m. § 134 BGB (Repressalienverbot gegen Hinweisgeber), muss er substanziiert darlegen und ggf. beweisen, dass eine rechtmäßige Meldung/Offenlegung vorliegt und er – zeitlich nachfolgend – benachteiligt wurde. Kündigungrecht – LAG Köln 17.4.25, 6 SLa 542/24, Abruf-Nr. 248245 Auch wenn feststeht, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung eine Schwangerschaft der betroffenen ArbN biologisch ausgeschlossen ist, beginnt der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG nach der Berechnungsmethode der ständigen Rechtsprechung des BAG (zuletzt BAG 24.11.22, 2 AZR 11/22) 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin. Während der besagten 280 Tage ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine behördliche Erlaubnis vor. Notwendige Voraussetzung für dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist aber die rechtzeitige Mitteilung der ArbN an den ArbG über diese Schwangerschaft – und nicht etwa über eine andere. Eine Mitteilung über eine ggfls. zuvor bestehende Schwangerschaft reicht daher nicht. Die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG beginnt in einem solchen Fall mit dem Ablauf des Tages des Kündigungszugangs. Eine erst vier Monate später erhobene Klage gilt gemäß § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt. Annahmeverzug – LAG Sachsen 16.1.25, 4 Sa 57/23, Abruf-Nr. 246189 Ein ArbG gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der ArbN aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür trägt der ArbG als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast. Der Nachweis kann durch die festgestellten Krankheitszeiten des ArbN erfolgen. Zur Vermeidung des Annahmeverzugs ist der ArbG verpflichtet, dem einem behinderten Menschen gleichgestellten ArbN einen behindertengerechten Arbeitsplatz i. S. v. § 164 Abs. 4 SGB IX im Unternehmen zuzuweisen. Ggf. muss der ArbG die Arbeitsorganisation umgestalten. Hierbei kann auf das von Betriebsärzten festgestellte Leistungsprofil zurückgegriffen werden. Annahmeverzug – BAG 4.12.24, 5 AZR 276/23, Abruf-Nr. 247508 Das BAG hat entschieden, dass § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB nicht anzuwenden ist, wenn der ArbN während des Annahmeverzugs erkrankt und ihm deshalb unmöglich ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. |
AUSGABE: AA 6/2025, S. 110 · ID: 50418767
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