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ArbeitszeugnisIn diesen Fällen darf ein laufendes Ermittlungsverfahren im Zeugnis genannt werden

Abo-Inhalt08.05.20252 Min. Lesedauer

| Bei einem ArbN, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden. |

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AUSGABE: AA 5/2025, S. 85 · ID: 50395575

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