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MandatsverhältnisKurzfristiger Kontaktabbruch zum Mandanten? Kein § 48 Abs. 2 BRAO
| Ein vorübergehender Kontaktabbruch zu dem Mandanten ist kein Grund, die Beiordnung im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (24.7.25, 13 Ta 56/25, Abruf-Nr. 250070). Der Beschwerdeführer habe lediglich über einen Zeitraum von gut einem Monat keinen Kontakt zu seinem Mandanten herstellen können. Das könne unterschiedliche Ursachen – zum Beispiel auch einen Krankenhausaufenthalt oder einen längeren Urlaub – haben. Es lasse nicht auf eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses oder darauf schließen, dass eine weitere Interessenwahrnehmung im Überprüfungsverfahren nicht mehr sachgerecht möglich sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse keinen wichtigen Grund zur Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO erkennen.
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AUSGABE: AA 12/2025, S. 201 · ID: 50630906