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AKAnwalt und Kanzlei

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt 02.01.2025 2 Min. Lesedauer

seit dem 1.1.25 gelten durch § 18 Postmodernisierungsgesetz längere Laufzeiten für die Zustellung von Briefen (vgl. AK 24, 166). Nun müssen nur noch 95 % der Sendungen innerhalb von drei Tagen zugestellt sein – bisher lag die Vorgabe bei 80 % am nächsten Werktag. Auch die gesetzliche Fiktion des Zugangs wurde angepasst: Die Drei-Tages-Frist (wie z. B. in § 37 SGB X oder § 122 AO) verlängert sich auf vier Tage. Allerdings bleibt es weiterhin möglich, den tatsächlichen Zugang nachzuweisen.

Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet das: Sie können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ein Brief den Empfänger am nächsten Werktag erreicht. Bei Schreiben, bei denen es auf den Zugang ankommt, ist künftig mehr Vorsicht geboten – insbesondere bei Fristen. Planen Sie deshalb mehr Zeit ein und nutzen Sie elektronische Kommunikationswege, wo dies möglich ist. Die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung wird sich schnell an die neuen Fristen anpassen und kurze Postlaufzeiten nicht mehr ohne Weiteres akzeptieren.

Ein starkes Stück ist, dass es der Finanzverwaltung gelungen ist, der Anwaltschaft die Übermittlung per beA zu untersagen und nur noch den Weg über Elster zu erlauben (Änderung des § 87a Abs. 6 AO). Dies steht auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Aber das hat den Gesetzgeber trotz aller Proteste nicht gestört.

Viele Behörden sind inzwischen über die elektronische Kommunikation zu erreichen. Es ist zu hoffen, dass immer mehr Unternehmen diesem Beispiel folgen.

Doch auch unsere eigenen Berufsorganisationen stehen in der Pflicht: Einige Rechtsanwaltskammern und anwaltliche Versorgungswerke nutzen das beA schon. Dies geschieht aber bisher nicht flächendeckend und hier machen sich Postlaufzeiten bemerkbar. Die noch weit verbreitete Übersendung per Post ist nicht nur teurer, sondern erhöht Verwaltungskosten und Kammerbeiträge unnötig. Zeitgemäß und effizient wäre die konsequente Nutzung elektronischer Wege. Und warum erhalte ich als Bevollmächtigter eines Kollegen Schreiben noch per Post? Wir sollten die neuen gesetzlichen Regelungen als Impuls nutzen, um unsere Praxis anzupassen. Elektronische Kommunikation bietet nicht nur Kostenvorteile, sondern erleichtert den Alltag für alle Beteiligten.

Für das Jahr 2025, das sicher wieder spannende Herausforderungen auch für Anwälte bereithält, wünsche ich Ihnen alles Gute! Ich freue mich darauf, den Austausch mit Ihnen fortzusetzen!

Mit besten kollegialen Grüßen

Ihr Martin W. Huff

Ausgabe: 1/2025, S. 2 · ID: 50261417

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