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PostulationsfähigkeitBGH: Anwaltszwang auch bei DS-GVO-Beschwerden

Leseprobe28.11.2025112 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)

| Im Klageverfahren, bei dem Ansprüche auf Art. 79 DS-GVO gestützt werden, gelten die Vorschriften über den Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Aus Art. 80 DS-GVO, der bestimmten Vereinen etc. ein Beschwerderecht einräumt, ergibt sich nichts anderes (BGH 15.9.25, I ZB 36/25, Abruf-Nr. 250549). |

Nach Art. 80 DS-GVO kann die betroffene Person eine gemeinnützige Datenschutzorganisation beauftragen, in ihrem Namen sowohl eine Beschwerde einzureichen, ihre Rechte aus Art. 77, 78, 79 DS-GVO wahrzunehmen als auch Schadenersatz nach Art. 82 DS-GVO geltend zu machen. Der jeweilige Mitgliedstaat muss dieses Recht vorsehen.

Das in § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO normierte Erfordernis, so der BGH, dass ein Anwalt die Partei vor dem LG und OLG vertreten muss, wird durch Art. 80 Abs. 1 DS-GVO nicht modifiziert. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass die dort genannten Rechtsbehelfe selbst eingelegt können, sondern nur, dass sie im Namen der betroffenen Person die in Art. 77, 78 und 79 DS-GVO genannten Rechte wahrnehmen können. Art. 80 Abs. 1 DS-GVO betrifft daher lediglich die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren im fremden Namen zu führen. Eine Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO ist damit nicht verbunden.

AUSGABE: AK 12/2025, S. 199 · ID: 50580199

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