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LeserforumWann eine Pflicht für eine barrierefreie Website besteht

Leseprobe24.11.2025124 Min. Lesedauer

| In AK 25, 168 haben wir Sie über die barrierefreie Website informiert. Uns erreichte danach die Frage, welche Rolle eine barrierefreie Website für kleine und mittelgroße Kanzleien spielt. |

Bei kleineren und mittelgroßen Kanzleien dürfte die Pflicht zur Barrierefreiheit kaum eine Rolle spielen. Die meisten Kanzleien der Größenordnung erreichen die Umsatzgrenze von 2 Mio. EUR nicht. Kumulativ müsste die Kanzlei mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Der Anwendungsbereich ist für sie daher nicht eröffnet. Es besteht daher keine Pflicht für diese Kanzleien, ihre Website barrierefrei zu gestalten. Diese Grenzen ergeben sich aus § 2 Nr. 17 BFSG.

Außerdem gilt das Gesetz nicht ohne Weiteres für Websites, die statisch sind, d. h. also keine Dienstleistung ermöglichen. Dennoch können Sie eine barrierefreie Website als Marketinginstrument nutzen. Sie sprechen dadurch mehr Mandanten an, sind für alle zugänglich und heben sich von anderen Websites positiv ab.

AUSGABE: AK 12/2025, S. 201 · ID: 50609732

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