März 2025
Revisionsverfahren und ein Steuer-1 × 1
Rund um die Instandhaltungsrücklage
13.02.2025
3 Min. Lesedauer
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2025 abgeschlossen.
Außergewöhnliche BelastungNachweisführung bei E-Rezept
Leseprobe13.02.20251 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich auf Nachweispflichten i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen bei E-Rezepten verständigt. |
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Fall eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei privat Krankenversicherten wird der Nachweis alternativ durch einen Kostenbeleg der Apotheke ausreichen. Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:
- Name des Steuerzahlers
- Art der Leistung (z. B. Name des Medikaments)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
Beachten Sie | Diese Nachweisreglungen für E-Rezepte gelten bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024. Für 2024 wird es aber nicht beanstandet, wenn der Name des Steuerzahlers nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
- BMF 26.11.24, IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 245210
AUSGABE: AStW 3/2025, S. 231 · ID: 50310108
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion