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Mai 2025

Eine Frage der SteuerfreiheitAnrufungsauskünfte zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Leseprobe14.04.20252 Min. Lesedauer
Deutschlandweit gehen in den Finanzämtern vermehr Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG mit einem ähnlichen Wortlaut ein. Primär geht es um die Frage, ob die angebotenen Leistungen zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind.

Darum geht es: Ein Gesundheitsanbieter (Fitnessstudio) bietet im Rahmen eines Kooperationsvertrags angeleitete Gesundheitssportangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel an. Hier wird qualifiziertes Personal eingesetzt, das die teilnehmenden Arbeitnehmer aktiv betreut. Die Gesundheitsangebote werden nicht in Kursform erbracht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer leisten monatliche Beiträge. Während der Öffnungszeiten haben Arbeitnehmer freien Zugang zum Sport- und Fitnessstudio sowie zum Wellnessbereich.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde zu diesen Anträgen mit ähnlichem Wortlaut folgende steuerliche Behandlung abgestimmt: Betriebliche Gesundheitsangebote, bei denen das Präventionsprinzip „Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktiv Beschäftigte“ ohne vorherige Erhebung der Analyse des betrieblichen Ist-Zustands vorgegeben ist und erst nach Abschluss des Kooperationsvertrags eine Bedarfsanalyse und ein Mitgliederinterview zur Ermittlung individueller und passgenauer Interventionen für den jeweiligen Mitarbeiter erfolgt sowie eine Nutzung aller Angebote des Gesundheitsanbieters ermöglicht, erfüllen „nicht“ die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG.

Praxistipp | Bei künftigen Lohnsteuerprüfungen dürften solche steuerfrei gewährten Gesundheitsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG ganz oben auf der Liste der zu überprüfenden Sachverhalte des Lohnsteuerprüfers stehen. Nur wenn vorab eine individuelle Bedarfsanalyse erstellt und die Nutzung des Fitnessstudios nachweislich eingeschränkt ist, kommt die Steuerbefreiung in Betracht.

AUSGABE: AStW 5/2025, S. 366 · ID: 50382363

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