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§ 3 EStGSteuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung

Abo-Inhalt14.04.20252 Min. Lesedauer
Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst. Sie gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen.

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AUSGABE: AStW 5/2025, S. 353 · ID: 50382326

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