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Anschaffungsnahe Herstellungskosten BFH-NV-Beschluss über Einzelfall hinaus anwendbar
Der BFH hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2020 klargestellt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen gilt, die „nach“ der Anschaffung einer Immobilie getragen werden (BFH/NV 2020, 870 bis 871).
Hat der Immobilieneigentümer „vor“ Anschaffung bereits Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie getragen, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien ertragsteuerlich Anschaffungs-, Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Da der Beschluss des BFH nicht veröffentlich wurde, stellte sich in der Praxis die Frage, ob es über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Antwort einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene: Es bestehen nach der Rechtslage keine Bedenken, den NV-Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
- BFH 28.4.20, IX B 121/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216741
 
AUSGABE: AStW 11/2025, S. 824 · ID: 50583523
