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CBChefärzteBrief

PatientenrechteMüssen (Chef-)Ärzte bei Zwangsmaßnahmen die Patientenverfügung beachten?

Abo-Inhalt18.03.20252 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse Rechtsreferendarin Carina Marte, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Bei einer Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) ist die Patientenverfügung zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.09.2024, Az. XII ZB 327/24). |

Patient klagt erfolgreich gegen Zwangsmedikation

ID: 50351394

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