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PatientenrechteMüssen (Chef-)Ärzte bei Zwangsmaßnahmen die Patientenverfügung beachten?
Abo-Inhalt18.03.20252 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse und Rechtsreferendarin Carina Marte, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
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Hinweis an Redaktion
| Bei einer Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) ist die Patientenverfügung zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.09.2024, Az. XII ZB 327/24). |
Patient klagt erfolgreich gegen Zwangsmedikation
AUSGABE: CB 6/2025, S. 16 · ID: 50351394
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