PatientenrechteMüssen (Chef-)Ärzte bei Zwangsmaßnahmen die Patientenverfügung beachten?
Abo-Inhalt18.03.20252 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse Rechtsreferendarin Carina Marte, Kanzlei am Ärztehaus, Münster
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
| Bei einer Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) ist die Patientenverfügung zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.09.2024, Az. XII ZB 327/24). |
Patient klagt erfolgreich gegen Zwangsmedikation
ID: 50351394
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion