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ArzthaftungRisikoaufklärung vor Hüft-TEP: handschriftliche Dokumentation hat hohen Beweiswert
Abo-Inhalt15.08.2025198 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
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| Im Vorfeld einer Versorgung mit einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) besteht keine besondere Pflicht, den Patienten über das Risiko einer Beinlängendifferenz aufzuklären. Eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ genügt (vgl. CB 03/2024, Seite 10 f.). Das musste auch eine Patientin erfahren, bei der es infolge einer endoprothetischen Versorgung zu einer Beinlängendifferenz gekommen war. Sie scheiterte in zweiter Instanz mit ihrer Haftungsklage (Oberlandesgericht [OLG] Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025, Az. 12 U 68/24). Das Urteil zeigt auch, dass handschriftliche Notizen auf dem Aufklärungsbogen hohen Beweiswert haben. |
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AUSGABE: CB 11/2025, S. 8 · ID: 50498175
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