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Außergewöhnliche BelastungVorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung: FG Münster schließt Abzug als außergewöhnliche Belastung aus
Abo-Inhalt04.08.202557 Min. Lesedauer
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| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster (23.6.25, 10 K 1483/24 E, Abruf-Nr. 249116) entschieden. |
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 EUR ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung geltend, letztlich würde er dadurch seinen Angehörigen entsprechende, als außergewöhnliche Belastungen abziehbare Aufwendungen ersparen.
AUSGABE: EE 8/2025, S. 127 · ID: 50491516
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