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TeilungsversteigerungManipulationsversuch bei der Teilungsversteigerung kann zur Versagung des Zuschlags führen
| In Teilungsversteigerungsverfahren versuchen Mitglieder von (Erben-)Gemeinschaften immer wieder, durch abschreckende und irreführende Aussagen andere Bietinteressenten von Gebotsabgaben abzuhalten, um das Grundstück selbst günstig zu ersteigern. So wird oftmals bewusst ein negatives Szenario zur Immobilie vorgetragen, z. B. der Hinweis auf Pflegebedürftigkeit der bewohnenden Miteigentümer (Folge: Schwierigkeiten bei Räumung), angeblich hohe Zinslasten etc. Der BGH hat solchen manipulativen, abschreckenden Verhaltensweisen ein Ende bereitet, indem er darin einen Verstoß gegen die Verfahrensfairness sieht und demzufolge eine Vermögensverschleuderung durch eine Zuschlagsversagung verhindert. |
Leitsatz: BGH 18.7.24, V ZB 43/23 |
Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat (Abruf-Nr. 243232). |
AUSGABE: EE 8/2025, S. 130 · ID: 50474430