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GrundrentenzuschlagFreiwillige Beiträge fließen nicht in die Grundrente ein
| Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt (BSG 5.6.25, B 5 R 3/24 R, Abruf-Nr. 248627). |
Der Kläger K bezieht eine Regelaltersrente. Seinen Antrag, einen Grundrentenzuschlag ab 2021 zu berücksichtigen, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab, weil von den erforderlichen 33 Jahren (396 Monate) Grundrentenzeiten nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlagen. Die vom K freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. Sowohl das SG als auch das LSG haben die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des K blieb erfolglos.
AUSGABE: FK 9/2025, S. 146 · ID: 50451059